Legal Notice
THE HEALTH CAPTAINS CLUB – www.healthcaptains.club is a Domain and a Platform of the Non-for-Profit Organization RÜNJHAID! Freundeskreis der nordfriesischen Seefahrerinseln Föhr, Amrum, der Halligen, Sylt, der Insel Kos und der Medicinale e.V.
Contact:
RÜNJHAID! Freundeskreis der nordfriesischen Seefahrerinseln Föhr, Amrum, der Halligen, Sylt, der Insel Kos und der Medicinale e.V.
Jens-Jacob-Eschel-Strasse 17
D-25938 Nieblum auf Föhr / Germany
President RÜNJHAID! & MEDICINALE e.V.:
Dr. Henri Michael von Blanquet
Jens-Jacob-Eschel-Strasse 17
D-25938 Nieblum auf Föhr / GermanyFon: +49-4681-4646
Non-for-Profit Organizations Register Schleswig-Holstein / Germany:
In der Registersache
RÜNJHAID! Freundeskreis der nordfriesischen Seefahrerinseln Föhr, Amrum, der Halligen, Sylt, der Insel Kos und der Medicinale e.V.
erfolgte unter Aktenzeichen VR 3202 FL mit der laufenden Nummer 1 die nachstehende Registereintragung:
- Nummer der Eintragung: 1
- a) Name des Vereins: RÜNJHAID! Freundeskreis der nordfriesischen Seefahrerinseln Föhr, Amrum, der Halligen, Sylt, der Insel Kos und der Medicinale e.V. b) Sitz der Vereins: Nieblum auf Föhr
- a) Allgemeine Vertretungsregelung: Der vertretungsberechtigte Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden (Präsidenten) und bis zu zwei Stellvertretern. Ist ein Vorstandsmitglied bestellt, so vertritt er den Verein allein. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, so wird der Verein gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. b) Vertretungsberechtigte und besondere Vertretungsbefugnis: Vorsitzender (Präsident): 1. Dr. von Blanquet, Henri Michael, *19.02.1964, Midlum auf Föhr
- a) Satzung: Eingetragener Verein – Satzung vom 11.11.2009, zuletzt geändert durch Beschluss vom 13.12.2014 – Durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 21.12.2019 ist der Sitz des Vereins von Berlin (Amtsgericht Charlottenburg, VR 34525 B) nach Nieblum auf Föhr verlegt und die Satzung geändert in § 1 (Name und Sitz)
- a) Tag der Eintragung: 05.03.2020 b) Tag der ersten Eintragung: 11.01.2010
Bankkontoverbindungen RÜNJHAID! & MEDICINALE e.V.
Deutsche Apotheker- und Ärztebank – IBAN: DE35 3006 0601 0007 6167 44 – BIC: DAAEDDDXXX
Föhr-Amrumer Bank eG – IBAN: DE19 2179 1906 0000 6346 46 – BIC: GENODEF1WYK
Sylter Bank eG – IBAN: DE31 2179 1805 0000 1781 44 – BIC: GENODEF1SYL
Vereinssatzung von RÜNJHAID! Freundeskreis der nordfriesischen Seefahrerinseln Föhr, Amrum, der Halligen, Sylt, der Insel Kos und der Medicinale e.V.:
SATZUNG
Errichtet am 11. November 2009 in Hamburg, beim Registergericht Flensburg eingetragen am 11. Januar 2010, zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Föhr vom Dezember 2019
Präambel
Der Verein bezieht sich in seiner Ausprägung, Ausrichtung und dem Handeln seiner Mitglieder auf das Vorbild der generationsübergreifenden Prinzipien der historischen Föhrer Navigationsschulen aus dem 16. bis 18. Jahrhundert als nachhaltigen Non-for-Profit- Führungsakademien durch die Erfolge von mehr als 2.000 aus den privaten Föhrer Navigationsschulen hervorgegangenen Kapitänen als geistiger und ökonomischer Elite der gleichwohl bis heute egalitär gebliebenen Seefahrergesellschaften der nordfriesischen Inseln Föhr, Amrum, Sylt und den Halligen.
Ganz im Sinne des Begründers der Föhrer Navigationsschulen, des Pastor Richardus Petri an der St. Laurentii-Kirche in Süderende auf Föhr, der von 1620 bis zu seinem Tod 1678 das Amt des Seelsorgers auf Föhr ausübte, soll das Handeln von RÜNJHAID! das von Petri entwickelte generationsübergreifende Non-for-Profit-System für Führungsakademien aufgreifen und u.a. im Sinne des „6. Kondratieffzyklus“ auf die „Gesundheit“ im ganzheitlichen Sinne – körperlich, seelisch, geistig, ökologisch und sozial – auf die Leadershiprolle von „Gesundheitskapitänen“ für eine outcomebasierte „Weltmedizin“ übertragen und so die transparente „Navigation in der Medizin“ zum Patientennutzen fördern und als Medicinale sichtbar machen.
Dafür ist für RÜNJHAID! genauso die vor rd. 2.500 Jahren von Hippokrates von Kos begründete Schule des Hippokrates auf der Insel Kos als historischer ärztlicher Führungsakademie Vorbild. Dort wurde der Hippokratische Eid geschaffen, der genauso wie die Föhrer Navigationsschulen die Weitergabe des Wissens von Generation zu Generation sicherstellte und der heute auch mit dem Ziel der ganzheitlichen Bewahrung der Integrität des Patienten, seiner Biologie und seiner Daten als gesamtgesellschaftliche Aufgabe angestoßen von RÜNJHAID! fortgeschrieben werden sollte.
RÜNJHAID! bedeutet auf Fering, der Sprache der Inselnordfriesen von Föhr: Rundheit! – die Entwicklung von „runden“ Persönlichkeiten sollen durch die Neuauflage der Petri`schen Führungsakademieprinzips gefördert werden. RÜNJHAID! bedeutet auch wirtschaftliches Wohlergehen. RÜNJHAID! steht deshalb für „Service for Humanity with value-based Leadership to Navigate the Medicine of the Future together with the Medicinale for sustainable outcome for Patients“.
Orientierung, Verankerung dieses Freundeskreises beginnt am Ursprungsort auf Föhr. Aufgabe von RÜNJHAID! ist diese Traditionen der Inseln Föhr und Kos in die Welt zur Nachahmung herauszutragen und zusätzlich eine europäische Brücke zwischen Föhr und Kos als Start für weitere Inselpartnerschaften zur Förderung der werteorientierten Völkerverständigung zu bauen, um so vor allem auch diese alten privaten insularen Schulsysteme für alle wieder international sichtbar zu machen und für nachfolgende Generationen Zukunftswerkstätten für Mensch, Tier und Natur als nachhaltigen „Gesundheitsinseln“ schaffen zu können. RÜNJHAID! steht dafür bildlich als „FOEHR THE BRAIN.“ für die Orientierung der Jugend in der Pflicht – Zukunft braucht Vergangenheit und Nachhaltigkeit.
Der Wahlspruch dieses Freundeskreises lautet: „Sünjhaid! an Rünjhaid! – TOGETHER FIRST.“
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „RÜNJHAID! – Freundeskreis der nordfriesischen Seefahrerinseln Föhr, Amrum, der Halligen, Sylt, der Insel Kos und der Medicinale e.V.“ – nachfolgend „Verein“ genannt. Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen.
- Der Verein hat seinen Sitz in Nieblum auf der Insel Föhr. An anderen Orten können Zweig- bzw. Geschäftsstellen errichtet werden.
- Die Internetadresse des Vereins lautet www.ruenjhaid.org – der Verein kann weitere Internetadressen einrichten und betreiben.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Zweck des Vereins ist zum Patientennutzen die allgemeine Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der Gesundheitspflege, der Volks- und Berufsbildung, der Heimatpflege und Heimatkunde sowie der Völkerverständigung.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- Die allgemeine Förderung des Aufbaus einer die Inhalte der Vereinszwecke und der Präambel des Vereins widerspiegelnden internationalen Präsenzbibliothek auf der Insel Föhr und einer mehrsprachigen Internetpräsenz zum Download von, den Vereinszweck widerspiegelnden, digitalisierten Schriften zur allgemeinen Förderung der Volksbildung.
- Auf Basis der ständig weiter voranschreitenden Internationalisierung des Gesundheitswesens und der Gesundheitspflege die Durchführung internationaler wissenschaftlicher Veranstaltungen und internationaler gemeinnütziger Forschungsvorhaben und gemeinnütziger Projekte zur allgemeinen Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der Gesundheitspflege. Der Verein wird dabei selbst keine Auftragsforschung betreiben oder fördern, weder der Verein selbst, noch durch Verwendung von Vereinsmitteln zur finanziellen Unterstützung dritter Personen oder Institutionen.
- Die Veranstaltung von öffentlichen Vorträgen und öffentlichen Aussprache- abenden, z.B. in Form von Podiumsdiskussionen, zum Patientennutzen zwischen Wirtschaft, Politik, Kultur und Wissenschaft zu international relevanten Themen aus Medizin, Wissenschaft und Gesellschaft zur allgemeinen Förderung der Völkerverständigung.
- Die allgemeine Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde der nordfriesischen Inseln und Halligen im nordfriesischen Wattenmeer durch Veröffentlichungen des Vereins, insbesondere im Internet, ihrer Insel-, Hallig- und Seefahrtsgeschichte, Bräuche, Architektur, Tracht, Natur usw. in Form von öffentlich zugänglichen Texten, Bildern und Videos und durch die Zusammenstellung bereits vorhandener Veröffentlichungen und Quellen auf der Internetpräsenz der Vereins.
Der Verein erreicht dabei seine Ziele insbesondere durch:
- Die Begegnung mit in- und ausländischen Gästen
- Die Ausrichtung der „öffentlichen Gesundheits-Insel-Tage“
- Die Ausrichtung der „öffentlichen Biike-Tage“ („Biike“ am 21. Februar)
- Die Herausgabe von Veröffentlichungen
Die Veranstaltungen und Veröffentlichungen des Vereins sind der interessierten Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Zur Erreichung seiner Ziele kann der Verein auch Mitgliedschaften und/oder Beteiligungen ausschließlich an gemeinnützigen Institutionen und/oder gemeinnützigen Unternehmen erwerben.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können juristische Personen und geschäftsfähige natürliche Personen sowie Interessensverbände werden, soweit sie die Belange des Vereins fördern.
- Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand, diese muss durch befürwortende Erklärung von zwei Bürgen (aufgenommen Mitgliedern) begleitet und gegengezeichnet sein. Die Ablehnung einer Mitgliedschaft bedarf keiner Begründung. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats schriftliche
Beschwerde eingelegt werden, über welche die nächste ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet.
- Die Mitgliedschaft endet
- mit dem Tod (natürlichen Personen) bzw. Auflösung (bei juristischen Personen),
- durch Austritt,
- durch Ausschluss aus dem Verein.
- Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur unter der Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Jahresende zulässig.
- Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Dem Betroffenen ist Gehör zu gewähren. Die Entscheidung des Vorstands ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen. Das betroffene Mitglied hat das Recht, binnen zwei Wochen ab Zugang der schriftlichen Mitteilung des Ausschlusses die Mitgliederversammlung anzurufen. Der
Anruf der Mitgliederversammlung hat schriftlich zu erfolgen und hat aufschiebende Wirkung. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Ausschluss mit 3⁄4 Mehrheit der vertretenen Stimmrechte.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung der Beiträge im Rückstand bleibt. Der Ausschluss ist dem Mitglied mitzuteilen.
- Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche gegenüber dem Verein.
- Um den Verein und seine Zwecke besonders verdiente Persönlichkeiten können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder genießen dieselben Rechte wie andere Mitglieder. Sie sind von der Pflicht zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Jedes Mitglied hat das Recht, bei der Unterstützung des Vereins aktiv mitzuwirken und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
- Die Vereinsmitglieder verpflichten sich, einen Mitgliedsbeitrag zu leisten, dessen Höhe
sich nach der von der Mitgliederversammlung erlassenen Beitragsordnung richtet. Der Vorstand kann in begründeten Fällen Ausnahmen von der Beitragsordnung bewilligen.
3. Jedes Mitglied ist berechtigt, schriftlich eine Person zur Wahrnehmung seiner Rechte in den Mitgliederversammlungen zu bevollmächtigen. Der Vollmachtgeber hat unverzüglich das Erlöschen der Vollmacht dem Vorstand anzuzeigen.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 6 Ordentliche Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen durch persönliche Einladung mittels einfachen Briefes oder mittels E-Mail an die letztbekannte Anschrift der Mitglieder einzuberufen. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
- Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Jedes Mitglied kann Anträge zur Tagesordnung stellen, die dem Vorstand bis spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich einzureichen sind.
§ 7 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die ihr nach dieser Satzung zugewiesenen Aufgaben und alle anderen Angelegenheiten, sofern sie nicht dem Vorstand obliegen. Die
2. 3.
4.
a. b. c. d. e. f. g. h.
i.
Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Jahreswirtschaftsplans,
Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands,
Entlastung des Vorstands,
Erlass und Änderung der Beitragsordnung,
Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
Wahl von zwei Rechnungsprüfern,
Satzungsänderungen und Änderungen des Vereinszwecks,
Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages und eines Ausschlussbeschlusses des Vorstands,
Auflösung des Vereins.
Beschlüsse und Wahlen werden in offener Abstimmung durchgeführt, es sei denn, ein Drittel der erschienenen Mitglieder beantragt eine geheime Abstimmung.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der auf einer Versammlung vertretenen Stimmrechte gefasst, sofern diese Satzung nicht etwas anderes bestimmt. Sie sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben.
Änderungen der Satzung oder Ergänzungen des Vereinszwecks bedürfen der Mehrheit von 2/3 der vertretenen Stimmrechte. Über diese Änderungen kann nur beschlossen werden, wenn diese mit der Tagesordnung bekannt gemacht werden.
Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
§ 8 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies der Vorstand oder Mitglieder, die über mindestens 15 Prozent der gesamten aktuell bestehenden Stimmrechte verfügen, verlangen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Regeln der ordentlichen Mitgliederversammlung.
§ 9 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden (Präsidenten) und bis zu zwei Stellvertretern (Vize-Präsidenten).
- Der von der Mitgliederversammlung gewählte Vorstand wird auf die Dauer von fünf Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds. Bei vorzeitigem Ausscheiden des Vorsitzenden wählt die Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit einen neuen Vorsitzenden.
3. Der Vorstand wählt innerhalb von zwei Wochen nach vollständiger Konstitution aus sich
heraus den Vorstandsvorsitzenden sowie dessen ersten und ggfls. zweiten Stellvertreter. Können sich die Vorstandsmitglieder innerhalb dieser Zeit nicht auf einen Vorstandsvorsitzenden einigen, entscheidet die Mitgliederversammlung des Vereins. Die Amtszeit des Vorstands beträgt nach Gründung des Vereins fünf Jahre, danach beträgt die reguläre Amtsperiode jeweils fünf Jahre ab vollständiger Konstitution. Wenn der Verein mindestens 150 Mitglieder hat, kann mit Beginn jeder Amtsperiode der Vorstand auf Beschluss der Mitgliederversammlung hin um 2 weitere gewählte Vorstandsmitglieder ergänzt werden.
- Eine vorzeitige Abberufung der Vorstandsmitglieder ist nur aus wichtigem Grund durch die Mitgliederversammlung möglich.
- Ein um den Verein und seine Zwecke besonders verdienter Vorstand kann bei seinem Ausscheiden aus dem Amt auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung zum Ehrenpräsidenten ernannt werden. Ein Ehrenpräsident genießt die gleichen Rechte wie Ehrenmitglieder.
§ 10 Geschäftsbereich des Vorstands
Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig, Auslagen die ihm bei der Amtsführung entstehen können ihm erstattet werden. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden oder durch zwei stellvertretende Vorsitzende vertreten. Besteht der Vorstand nur aus einem Mitglied, so ist dieses gerichtlich und außergerichtlich alleinvertretungsberechtigt.
- Der Vorstand des Vereins hat insbesondere folgende Aufgaben:
- die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
- die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
- die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
- Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss neuer Mitglieder,
- Bewilligung von Ausnahmen von der Beitragsordnung
- Für die operativen Tätigkeiten und laufenden Geschäfte kann der Vorstand eine Geschäftsführung bestellen und für besondere Aufgaben Ausschüsse einsetzen, die von einem Vorstandsmitglied geleitet werden. Der Vorstand kann eine Geschäftsordnung erlassen, um die Aufgaben und Pflichten der Geschäftsführung zu regeln. Ist eine Geschäftsführung bestellt, können ein Vorstandsmitglied und ein Mitglied der Geschäftsführung den Verein gemeinsam vertreten. Die Einzelheiten richten sich in diesem Fall nach einem gesondert abzuschließenden Vertrag. Die Geschäftsführung des Vereins nimmt regelmäßig an den Vorstandssitzungen teil.
- Der Vorstand kann einen ehrenamtlichen Beirat einsetzen, der von einem Vorstandmitglied geleitetet wird.
§ 11 Beschlussfassung des Vorstands
- Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem Stellvertreter mittels einfachen Briefes oder mittels E-Mail einberufen werden. Es ist eine Einberufungsfrist von zwei Wochen einzuhalten.
- Entscheidungen können auch im schriftlichen Verfahren bzw. mittels E-Mail herbeigeführt werden, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder zustimmt.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§ 12 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
- Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Auflösung des Vereins bedarf einer 2/3 Mehrheit der vertretenen Stimmrechte. Über die Auflösung kann nur beschlossen werden, wenn diese mit der Tagesordnung bekannt gemacht wird.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die 1988 von Dr. med. Frederik Paulsen begründete Ferring-Stiftung in Alkersum auf Föhr, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat oder einem Projekt mit vergleichbarer gemeinnütziger Zielsetzung auf Beschluss der Mitglieder zugeführt.
§ 13 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam sein, wird der übrige Inhalt dieser Satzung davon nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung soll diejenige wirksame Regelung treten, deren Wirkungen der Zielsetzung des Vereins möglichst nahe kommen, die die Mitglieder mit der unwirksamen Bestimmung verfolgt haben
§ 14 Allgemeines
Verlangt das Registergericht vor der Eintragung in das Vereinsregister Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die nur die Fassung betreffen, so ist der Vorstand ermächtigt, diese Änderungen selbstständig vorzunehmen.
RÜNJHAID! Freundeskreis der nordfriesischen Seefahrereinseln Föhr, Amrum, der Halligen, Sylt, der Insel Kos und der Medicinale e.V., Jens-Jacob-Eschel-Strasse 17, D-25938 Nieblum auf Föhr
Einzutragen im Vereinsregister für Nordfriesland (Schleswig-Holstein).